Handwerkerbonus sinkt ab 2027: Renovierung in München noch 2026 beauftragen

Wer 2026 in München renovieren lässt, bekommt für die Arbeitskosten bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung, ab 2027 sollen es nur noch 900 Euro sein. Das Bundeskabinett hat die Kürzung am 02.09.2026 mit dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet, aber die Richtung steht im Regierungsentwurf. Hier lesen Sie, was sich ändern soll, welches Datum für die Steuer zählt und was Sie jetzt planen sollten.
Was ist beim Handwerkerbonus ab 2027 geplant?
Geplant ist, die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG von 20 auf 15 Prozent der Arbeitskosten zu senken und den Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro pro Jahr zu kürzen. So steht es im Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, den das Bundeskabinett am 02.09.2026 beschlossen hat. Die Bundesregierung schreibt dazu: „Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Handwerkerleistungen wird von 20 auf 15 Prozent reduziert und der Höchstbetrag von 1200 auf 900 Euro gesenkt.“ Die Änderung soll ab 2027 gelten.
Die Reform soll insbesondere Familien und Menschen mit geringen und mittleren Einkommen entlasten, unter anderem über ein höheres Kindergeld. Wer renovieren lässt, bekommt dagegen ein Viertel weniger Steuerermäßigung.
Ist die Kürzung schon beschlossen?
Nein, bisher liegt nur der Regierungsentwurf vor, verbindlich wird die Kürzung erst mit einem Gesetz. Nach den Angaben des Bundestags soll der Entwurf (Drucksache 21/8235 vom 28.09.2026) am Donnerstag, 08.10.2026, in erster Lesung beraten und danach an die Ausschüsse überwiesen werden, federführend ist der Finanzausschuss. Danach müssen Bundestag und Bundesrat dem Gesetz zustimmen.
Im Verfahren kann sich noch etwas ändern. Das Handwerksblatt berichtet vom 24.08.2026, dass der Zentralverband des Deutschen Handwerks und weitere Wirtschaftsverbände den Entwurf insgesamt enttäuschend finden. Wie das Parlament am Ende entscheidet, ist offen. Wer seine Renovierung plant, sollte deshalb mit dem ungünstigeren Fall rechnen und den Auftrag nicht auf 2027 verschieben, nur weil sich das Gesetz vielleicht noch ändert.
Was gilt heute für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG?
Heute ermäßigt sich Ihre Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, höchstens um 1.200 Euro pro Jahr. Das steht in § 35a Abs. 3 EStG für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Es handelt sich um eine Ermäßigung der Steuerschuld, nicht um einen Abzug vom Einkommen. Sie wirkt also nur, wenn Sie Einkommensteuer zahlen.
Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:
- Berücksichtigt werden nur Arbeitskosten. Nach § 35a Abs. 5 EStG gilt der Abzug nur für Arbeitskosten, Material zählt nicht. Zu den Arbeitskosten rechnen laut IWW auch Maschinen- und Fahrtkosten, jeweils mit Umsatzsteuer.
- Sie brauchen eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten getrennt vom Material stehen.
- Die Zahlung muss auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen. Bargeld zählt nicht.
Wie viel Steuerersparnis geht 2027 verloren?
Bei jeder Rechnung fällt die Ermäßigung 2027 um ein Viertel niedriger aus, bei voll ausgeschöpftem Höchstbetrag sind das 300 Euro. Das liegt daran, dass Prozentsatz und Höchstbetrag im gleichen Verhältnis sinken. Der Höchstbetrag wird sowohl heute als auch künftig bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht. Die folgende Tabelle zeigt eine eigene Beispielrechnung auf Basis der Zahlen aus dem Regierungsentwurf.
| Arbeitskosten (Beispiel) | Ermäßigung 2026 (20 %, max. 1.200 Euro) | Ermäßigung 2027 (15 %, max. 900 Euro, geplant) |
|---|---|---|
| 3.000 Euro | 600 Euro | 450 Euro |
| 6.000 Euro | 1.200 Euro | 900 Euro |
| 8.000 Euro | 1.200 Euro (Höchstbetrag) | 900 Euro (Höchstbetrag) |
Berechnung: 20 Prozent von 6.000 Euro sind 1.200 Euro, 15 Prozent von 6.000 Euro sind 900 Euro. Ihre tatsächliche Ersparnis hängt von Ihrer persönlichen Steuersituation ab.

Welches Datum zählt: Rechnung, Ausführung oder Zahlung?
Entscheidend ist das Jahr, in dem Sie bezahlen. Nach § 11 Abs. 2 EStG sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Ob der Maler im November gearbeitet hat oder die Rechnung ein anderes Datum trägt, spielt für die Steuerermäßigung keine Rolle. Es zählt allein der Tag der Überweisung.
Daraus folgt für die Praxis:
- Rechnung im Dezember 2026, Überweisung im Dezember 2026: Es gilt der Satz von 20 Prozent und der Höchstbetrag von 1.200 Euro.
- Arbeiten im Dezember 2026, Überweisung erst im Januar 2027: Es würde nach dem Regierungsentwurf der niedrigere Satz von 15 Prozent gelten.
- Barzahlung: keine Steuerermäßigung, auch nicht im Jahr der Zahlung.
Überweisen Sie deshalb rechtzeitig vor Jahresende und nicht am letzten Bankarbeitstag. Ob Abschlagszahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen anerkannt werden, klären Sie bitte vorab mit Ihrem Steuerberater.
Welche Arbeiten lassen sich in München noch 2026 erledigen?
Alles, was sich in wenigen Wochen abschließen lässt, eignet sich für 2026: Wohnungen und Zimmer, Böden, Wände, Fliesen im Bad. Die Steuerermäßigung gilt für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung. Ein Überblick über unser Leistungsspektrum steht auf der Seite Renovierung in München.
Typische Kandidaten sind:
- Malerarbeiten: Streichen, Spachteln und Tapezieren sind Arbeitsleistung und in der Regel schnell erledigt. Mehr dazu unter Malerarbeiten in München.
- Trockenbau und Innenausbau: neue Wände und abgehängte Decken.
- Bodenbeläge und Fliesen: Verlegen und Erneuern im Bad, in der Küche oder im Flur.
- Sanierung: Instandsetzung von Bestandsräumen. Die Leistungen dazu finden Sie unter Sanierung in München.
Größere Sanierungen brauchen Vorlauf für Planung und Material. Beim Anteil der Arbeitskosten lohnt sich der Blick auf die Rechnung: Nur was als Lohn ausgewiesen ist, wird berücksichtigt. Wer mehrere Gewerke bündelt, erreicht den Höchstbetrag von 1.200 Euro schneller.

Warum sollten Sie jetzt eine Wohnungsrenovierung in München anfragen?
Weil die Termine im Dezember knapp werden und eine Arbeit, die im Januar fertig wird, nach dem Regierungsentwurf nur noch mit 15 Prozent gefördert würde. Wer erst im Dezember anfragt, findet erfahrungsgemäß schwer freie Handwerker. Eine Besichtigung, ein Angebot und die Planung von Material und Terminen brauchen ebenfalls Zeit.
So gehen Sie am besten vor:
- Umfang festlegen: Welche Räume und Gewerke stehen an?
- Besichtigung und Angebot anfragen, am besten noch im Oktober.
- Angebot prüfen: Arbeitskosten und Material getrennt ausweisen lassen.
- Termin so wählen, dass Abschluss und Überweisung vor Jahresende möglich sind.
Für eine Besichtigung und ein Angebot nutzen Sie unsere Kontaktseite. Schreiben Sie kurz, was renoviert werden soll und bis wann es fertig sein muss.
Häufige Fragen zum Handwerkerbonus 2027
Wird der Handwerkerbonus 2027 wirklich gekürzt?
Das steht noch nicht fest. Der Regierungsentwurf vom 02.09.2026 sieht 15 Prozent und höchstens 900 Euro ab 2027 vor, Bundestag und Bundesrat müssen aber noch zustimmen. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 08.10.2026 angesetzt.
Gilt der niedrigere Satz für Arbeiten, die 2026 beginnen und 2027 enden?
Entscheidend ist das Jahr der Zahlung, nicht der Beginn der Arbeiten. Was Sie 2026 bezahlen, wird nach heutigem Recht mit 20 Prozent berücksichtigt, was Sie 2027 bezahlen, würde nach dem Entwurf mit 15 Prozent berücksichtigt. Bei Rechnungen über mehrere Zahlungen sprechen Sie die Aufteilung mit Ihrem Steuerberater ab.
Zählen Materialkosten für die Steuerermäßigung?
Nein. Nach § 35a Abs. 5 EStG zählen nur Arbeitskosten. Maschinen- und Fahrtkosten des Betriebs gehören laut IWW dazu. Lassen Sie deshalb Lohn und Material auf der Rechnung getrennt ausweisen.
Kann ich die Rechnung bar bezahlen?
Nein. Die Zahlung muss auf das Konto des Handwerksbetriebs erfolgen, sonst gibt es keine Steuerermäßigung. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf.
Quellen
- Bundesregierung: Kabinett, Einkommensteuerreform 2027, 02.09.2026
- Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Einkommensteuerreformgesetzes (Drucksache 21/8235), 28.09.2026
- IWW: Handwerkerbonus in § 35a EStG soll 2027 sinken, 17.09.2026
- energie-experten.org: Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird gekürzt, 07.09.2026
- Handwerksblatt: Gesetzentwurf enttäuscht das Handwerk, 24.08.2026
- Gesetze im Internet: § 35a EStG, abgerufen am 29.09.2026
- Gesetze im Internet: § 11 EStG, abgerufen am 29.09.2026
Dieser Beitrag ersetzt keine Steuerberatung. Für Ihre persönliche Situation fragen Sie Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.
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